Wirtschaftsförderung Büsingen

Büsingen ist an der Ansiedlung von Gewerbebetrieben,
insbesondere im Dienstleistungsbereich, sehr interessiert.
Ansprechpartner bei der Gemeinde Büsingen ist
Bürgermeister Markus Möll,
Junkerstr. 86, D-78266 / CH-8238 Büsingen
Tel. D-07734 9302-31, CH-052 63400-31,
Homepage: www.buesingen.de

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die «Bodensee Standort Marketing» www.bodensee-standortmarketing.com

Die Exklave Büsingen am Hochrhein

Büsingen ist wunderschön am Rhein gelegen, in direkter Nachbarschaft zur attraktiven Schweizer Kantonshauptstadt Schaffhausen am Rheinfall.

Als einzige deutsche Exklave – wir sind vollständig von Schweizer Gebiet umgeben, somit eine deutsche Insel in der Schweiz – können wir vielen Firmen ganz spezielle, handfeste Exklaven-Vorteile bieten:

Das Tor zur Schweiz

Die Exklave Büsingen gehört zum Schweizer Zoll- 1) und daher zum Schweizer Wirtschaftsgebiet. Dies hat zur Folge, dass Warenlieferungen von Büsingen in die Schweiz ohne jegliche Zollformalitäten ein- und ausgeführt werden können. Dies spart Zeit und Kosten. Da Büsingen neben der deutschen Postleitzahl «D-78266» auch über eine schweizerische «CH-8238» verfügt und Schweizer Telefonanschlüsse angeboten werden, kann sich Ihre Firma nach außen wie ein Schweizer Unternehmen präsentieren. Dies hat sich im Umgang mit Schweizer Kundschaft als äußerst förderlich erwiesen.

Niedrige Gewerbesteuer, keine Grundsteuer

Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt lediglich 290% und ist damit im Süden Baden-Württembergs konkurrenzlos tief. Als einzige deutsche Gemeinde erheben wir keine Grundsteuer.

Mehrwertsteuervorteile führen zu Kosteneinsparungen

Die Exklave Büsingen gehört nicht zum Erhebungsgebiet der deutschen Mehrwertsteuer 2); in Büsingen gilt die Schweizer Mehrwertsteuer 3). Dies führt bei verschiedenen Branchen, welche von der deutschen Mehrwertsteuer befreit sind (§ 4 UStG), zu entscheidenden Kostenvorteilen bei:

–– Banken
–– Versicherungen
–– Kliniken
–– Pflegeeinrichtungen
–– Privatschulen usw.

Bei diesen Unternehmen ist die berechnete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig und stellt daher einen ganz erheblichen Kostenfaktor dar. Da der deutsche Mehrwertsteuerregelsatz 19%, der Schweizer jedoch ab 1. Januar 2011 nur 8 % beträgt, führt dies zu einer Kostenminderung des mit Mehrwertsteuer belasteten Gesamtaufwandes von 11 Prozentpunkten

Büsinger Freibetrag bei der Einkommensteuer

Die in Ihrem Unternehmen tätigen Personen, welche in Büsingen wohnhaft sind, erhalten einen nur in Büsingen geltenden Exklaven - Freibetrag bei der deutschen Einkommensteuer. Er beträgt 30% des zu versteuernden Einkommens, jedoch nicht mehr als 30% aus 10.225 Euro bei Ledigen und 20.450 Euro bei Verheirateten. Für jedes Kind erhöht sich diese Bemessungsgrundlage um 5.113 Euro 4). Dies kann zu einer jährlichen Einkommensteuerersparnis von mehreren Tausend Euro führen.

Wahlrecht Sozialversicherung zwischen D- oder CH-Recht

In Büsingen gilt grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. Der Arbeitgeber kann jedoch gemeinsam mit dem Arbeitnehmer einen Antrag auf Wechsel zum Schweizer Sozialversicherungsrecht stellen 5). Dies hat im Wesentlichen folgende Vorteile: Ihr Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung entfällt, Ihre Arbeitnehmer können mit einer wesentlich höheren Altersversorgung rechnen.

Hochleistungsfähige Breitbandkabelanschlüsse

Büsingen gehört zum Versorgungsgebiet der sasag Kabelkommunikation AG, Schaffhausen. Die sasag bietet Multimediadienste wie Internet, Webhosting und weitere Datenkommunikationsmöglichkeiten an. Die Daten werden über ein Highspeed-Glasfaserkabelnetz transportiert, was beste Verbindungen garantiert bis zu: Download 50.000 Kbit/s, Upload 5.000 Kbit/s (siehe http://www.sasag.ch

Beste Verkehrsinfrastruktur

Die gute Verkehrsanbindung über den nahe gelegenen Züricher Flughafen sowie die Anbindung an die A 81 in Richtung Stuttgart und die A 4 in Richtung Winterthur und Zürich sorgen für beste Mobilität. Im Bereich des ÖPNV verbindet Sie die Schweizer Buslinie im Halbstundentakt mit dem Zentrum und dem Bahnhof der nahegelegenen Kantonshauptstadt Schaffhausen.

Rechtsquellen:

1)mArtikel 2 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages zwischen D und CH
mmmmmvom 19.07.1967 (BGBl. Teil II, Nr. 33, S. 2029
2)
m§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
3)
mArtikel 2 Abs. 1 Buchst. g des Vertrhttp://www.sasag.chages zwischen D und CH
mmmmmvom 19.07.1967 / BGBl. Teil II, Nr. 33, S.2029
4)
mBundesminister der Finanzen, Aktenzeichen: IV C 4 – S 2284 – 78/01
5)
mArt. 9 des 2. Zusatzabkommens zum Abkommen
mmmmvom 25.02.1964 zwischen CH und D über soziale Sicherheit auf Befreiung von der
mmmmdeutschen Versicherungspflicht bei gleichzeitiger Unterstellung unter schweizerisches Recht