Staatsvertrag Deutschland–Schweiz über Büsingen

Bundesrepublik
Deutschland

Confoederatio Helvetica

Am 23. November 1964 wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet unterzeichnet. Da Büsingen zum deutschen Hoheitsgebiet gehört, ist weiterhin grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden.

Wegen unserer besonderen Lage wurde der oben genannte Staatsvertrag geschlossen. Darin ist geregelt, daß auf wichtigen Gebieten Schweizer Recht Anwendung findet.

Gemäß Artikel 2 des Vertrages gilt u.a. auf folgenden Gebieten Schweizer Recht::

  • Büsingen ist in das schweizerische Zollgebiet eingegliedert. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde faktisch dem Schweizer Wirtschafts- und Währungsgebiet zuzurechnen ist.
  • Für die Landwirtschaft gelten Schweizer Bestimmungen
  • Für die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (Versorgung der Zivilbevölkerung im Notstandsfall) ist ebenfalls die Schweiz zuständig.
  • Bereiche des Gesundheitswesens, z. B. Lebensmittelkontrolle und Betäubungsmittelwesen, unterstehen ebenfalls dem Schweizer Recht.